Verlängerung der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe II)

Die Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Betriebe wurde bis Ende des Jahres verlängert. Die Voraussetzungen wurden reduziert und Förderleistungen erhöht. Die Beantragung ist bereits möglich.

Voraussetzungen

Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler im Haupterwerb sind antragsberechtigt, wenn der Umsatz in zwei aufeinander folgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 zusammengenommen um mindestens 50 Prozent gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten eingebrochen ist oder wenn im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 der Umsatzrückgang mindestens 30 Prozent gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum beträgt

Anträge durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Die Förderanträge müssen von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer oder einem Rechtsanwalt gestellt werden.

Erstattungsbeträge

Die Überbrückungshilfe ist ein Prozentsatz der förderfähigen (fixen) Kosten in Abhängigkeit vom Umsatzeinbruch zum Vorjahresmonat. Erstattet werden maximal 50.000 Euro pro Monat, wobei der Zuschuss zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten erhöht wurde.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

90 Prozent (bisher 80 %) der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,

60 Prozent (bisher 50 %) der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch ab 50 Prozent,

40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch ab 30 Prozent (bisher mehr als 40 %).

Die Schwellen, wonach Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten maximal 9.000 Euro und mit bis zu 10 Beschäftigten maximal 15.000 Euro erhalten können wurden ersatzlos gestrichen.

Förderfähige (fixe) Kosten

Die förderfähigen (fixen) Kosten sind insbesondere Mietkosten, Zinsaufwendungen, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Raum- und Reinigungskosten, Grundsteuern, Versicherungen und andere feste Ausgaben.

Die Kosten für Auszubildende sind in voller Höhe abzugsfähig, andere Personalaufwendungen werden pauschal mit 20 Prozent der vorherigen Fixkosten „abgegolten“.

Die Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe anfallen, sind ebenfalls förderfähig.

Fristen

Die Antragsfrist endet nach aktuellem Stand am 31. Dezember 2020. Die Beantragung erfolgt durch uns über das Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft.

Eine Antragstellung ist jetzt (Stand 26. Oktober 2020) möglich.

Hinweise

Bitte sprechen Sie uns an, da dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann.

 

Bad Soden-Salmünster, den 26. Oktober 2020

Schüssler § Partner

 

Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal des Bundesministerium für Wirtschaft:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/

Ihr Ansprechpartner:

Dominik Schüssler

Steuerberater
Bachelor of Arts

+49 60 56 / 80 45 - 40
+49 60 56 / 80 45 - 45