Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Die Antragstellung ist ab sofort möglich. Die Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen ist für Unternehmen die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. SIe folgt damit auf die Soforthilfe. Ob und wie Sie diese Erhalten können erfahren Sie hier.

Voraussetzungen

Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler im Haupterwerb sind antragsberechtigt, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Anträge durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Die Förderanträge müssen von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden.

Erstattungsbeträge

Die Überbrückungshilfe ist ein Prozentsatz der förderfähigen (fixen) Kosten, in Abhängigkeit vom Umsatzeinbruch zum Vorjahresmonat.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,

50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch ab 50 Prozent

40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch ab 40 Prozent.

Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate.

In begründeten Ausnahmefällen beträgt die maximale Förderung 150.000 Euro.

Förderfähige (fixe) Kosten

Die förderfähigen (fixen) Kosten sind insbesondere Mietkosten, Zinsaufwendungen, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Raum- und Reinigungskosten, Grundsteuern, Versicherungen und andere feste Ausgaben.

Die Kosten für Auszubildende sind in voller Höhe abzugsfähig, andere Personalaufwendungen werden pauschal mit 10 Prozent der vorherigen Fixkosten „abgegolten“.

Die Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe anfallen, sind ebenfalls förderfähig.

Fristen

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020. Die Beantragung ist laut dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg voraussichtlich ab dem 8. Juli 2020 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie möglich.

Eine Antragstellung ist ab sofort möglich.

Hinweise

Bitte sprechen Sie uns an, da dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann.

 

Bad Soden-Salmünster, den 13. Juli 2020
Schüssler § Partner

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Das Eckpunktepapier finden Sie hier:

Die Verlautbarung des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg finden Sie hier: