Überbrückungshilfe 3 ist freigeschaltet

Die Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Betriebe wird bis zur Jahresmitte (Juni 2021) neu aufgelegt (Überbrückungshilfe III). Dadurch werden zusätzliche „Fixkosten“ förderfähig. Die Beantragung ist seit dem 10. Februar 2021 möglich.

Voraussetzungen

Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler im Haupterwerb sind antragsberechtigt, wenn der Umsatz in einem Monat im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 um mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat 2019 eingebrochen ist oder einbrechen wird. Für diese Monate kann grundsätzlichen Überbrückungshilfe auf Basis der förderfähigen Fixkosten beantragt werden.

Förderfähige (fixe) Kosten

Die förderfähigen (fixen) Kosten sind insbesondere Mietkosten, Zinsaufwendungen, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Raum- und Reinigungskosten, Grundsteuern, Versicherungen und andere fixe Ausgaben. Die Kosten für Auszubildende sind in voller Höhe abzugsfähig, andere Personalaufwendungen werden pauschal mit 20 Prozent der vorherigen Fixkosten „abgegolten“. Die Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe anfallen, sind ebenfalls förderfähig.  

Ansatz zusätzlicher Fixkosten

  • Modernisierungs-/Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen (maximal bis 20.000 € pro Monat)
  • Marketing- / Werbekosten (maximal bis zur Höhe der Kosten aus 2019)
  • Digitalinvestitionen (maximal bis 20.000 € pro Monat (unklar))

Erstattungsbeträge

Die Überbrückungshilfe ist ein Prozentsatz der förderfähigen (fixen) Kosten in Abhängigkeit vom Umsatzeinbruch zum Vorjahresmonat.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,

60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch ab 50 Prozent,

40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch ab 30 Prozent.

Antragstellung und Fristen

Die Antragstellung erfolgt elektronisch durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte. Soloselbständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro sollen die Anträge auch selbst stellen können. Die Antragstellung ist möglich (Stand 10. Februar 2021). Es wurde auch noch kein Fristende bekanntgegeben.  

Sonderregeln Einzelhandel

Abschreibungen auf Umlaufvermögen

Modische Winterware bis zu 90 % Abschreibung

Verderbliche Ware bis zu 100 % Abschreibung

Voraussetzung

Gewinn 2019 aus regulärer Geschäftstätigkeit

Verlust 2020 aus regulärer Geschäftstätigkeit

Berechnung

Kumulierte Verkaufspreise abzgl. kumulierte Einkaufspreise

Hinweise

Bitte sprechen Sie uns an, da dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann.

Bad Soden-Salmünster, den 11. Februar 2021

Ihr Team von Schüssler § Partner

Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Ihr Ansprechpartner:

Dominik Schüssler

Steuerberater
Bachelor of Arts

+49 60 56 / 80 45 - 40
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