Tank- und Geschenkgutscheine

Wie Sie die 44 € Sachbezugsfreigrenze nutzen können:

Während Barlohn „vom ersten Euro an“ steuer- und sozialversicherungspflichtig ist, gelten für Gutscheine, sofern sie Sachlohn darstellen, Steuervergünstigungen. Hierbei ist auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung abzustellen. Kann der Arbeitnehmer lediglich eine Sachleistung (Ware) und kein Bargeld oder Barauszahlung verlangen, liegt Sachlohn vor.

Gutscheine an Arbeitnehmer können immer dann als steuerfreier Sachlohn gewährt werden, wenn der Gutschein den Arbeitnehmer zum Bezug einer Sache berechtigt und betragsmäßige Euro-Angaben (unter Beachtung des Höchstbetrages) enthält. Eine der Alternativen für die Gutscheine sind die sogenannten Stadtgutscheine. Hier hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Gutschein in verschiedenen Geschäften einzulösen.

Mit Wirkung ab dem 01.01.2020 sollen Sonderformen der Sachbezüge, insbesondere das sog. Belegerstattungsmodell und die Übernahme von Versicherungsleistungen, abgeschafft werden, indem diese „Bezahlformen“ fiktiv zu Geldeinnahmen, d. h. Barlohn führen. Auf diese Sonderformen der Sachbezüge findet zukünftig die 44 €-Sachbezugsfreigrenze keine Anwendung.

Die klassischen Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, sollen nicht fiktiv zu den Geldeinnahmen zählen. Sie stellen somit weiterhin Sachbezüge dar auf die die 44 €-Sachbezugsfreigrenze grundsätzlich Anwendung findet.

Die 44 €-Sachbezugsfreigrenze soll für die klassischen Gutscheine und Geldkarten nur dann Anwendung finden, wenn die Gutscheine oder Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Gutschein- oder Geldkarten-Gewährung im Rahmen einer Entgeltumwandlung soll sodann nicht durch die 44 €-Sachbezugsfreigrenze begünstigt sein.