Steuerfreie private Nutzung(/Überlassung) von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern

Steuern sparen, Fahrrad fahren.
So sparen Sie Steuern und Sozialversicherung bei der Nutzung von Fahrrädern

Unternehmer können betriebliche (Elektro-)Fahrräder privat nutzen ohne hierfür die Nutzungsentnahme zu versteuern. Arbeitnehmern können diese Fahrräder steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden. Unterhaltungskosten bleiben als Betriebsausgabe abziehbar. Die Befreiung kann zu nennenswerten steuerli-chen Einsparungen führen und soll umweltfreundliches Engagement der Nutzer honorieren.
Die Steuerbefreiung ist zunächst auf drei Jahre befristet, gilt seit dem 1.1.2019 und vorerst bis zum 1.1.2022.
Der Anschaffungszeitpunkt ist unerheblich. Die Befreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder.
Es erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Es muss kein Fahrtenbuch geführt werden. Es ist noch offen, ob sich die Nichterfassung der privaten Nutzung auch auf die Umsatzsteuer bezieht.
Im Falle einer unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung eines betrieblichen Fahrrads kann der Vorteil mit 25% pauschalbesteuert werden.