Wer Novemberhilfe bekam, bekommt meistens auch Dezemberhilfe. Wer per Verordnung vom 13. Dezember 2020 schließen musste, geht leer aus.
Auszug aus den FAQ zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe)
„Für die Dezemberhilfe gelten ebenfalls solche Unternehmen und Soloselbständige als direkt betroffen, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten. Durch die Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und 2. Dezember 2020 verlängert sich diese direkte Betroffenheit maximal bis zum 31. Dezember 2020. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die nicht in diesen Beschlüssen genannt werden.
Unternehmen und Soloselbständige, die den Geschäftsbetrieb erst auf Grundlage späterer Beschlüsse (zum Beispiel der Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020) einstellen mussten, gelten nicht als direkt Betroffene im Sinne der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe.“
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind solche Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels sind ebenfalls antragsberechtigt, wie auch andere Unternehmen, welche indirekt stark betroffen sind. Alle Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, gelten als indirekt stark betroffen.
Erstattungsbeträge
Mit der Dezemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im Dezember 2019 gewährt. Die Wirtschaftshilfe soll als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt werden.
Soloselbständige haben ein Wahlrecht: Sie können alternativ zum wöchentlichen Umsatz im Dezember 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.
Anrechnung anderer Leistungen
Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum Dezember 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt elektronisch durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte. Soloselbständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro sollen die Anträge auch selbst stellen können. Die Antragstellung ist bis zum Fristende dem 30. April 2021 (Stand 27. Januar 2021) möglich.
Hinweise
Bitte sprechen Sie uns an, da dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann.
Bad Soden-Salmünster, den 21. Januar 2021
Ihr Team von Schüssler § Partner
Ihr Ansprechpartner:
Dominik Schüssler
Steuerberater
Bachelor of Arts