Die von den Eltern getragenen eigenen Kranken- und Pflegeversicherungen eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes sind im Rahmen der Unterhaltspflicht wie eigene Beiträge der Eltern zu erfassen. Das bedeutet, dass die Eltern die Kranken- und Pflegeversicherung ihrer Kinder in ihrer eigenen Steuererklärung im Rahmen der Basisabsicherung als Sonderausgaben ansetzen dürfen.
Bisher reichte aus, wenn die Eltern Ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen, z. B. durch Sachleistungen wie Unterhalt oder Verpflegung. Der BFH hat hierzu jetzt in einem neuen Urteil bestimmt, dass die Eltern die Bei-träge entweder tatsächlich gezahlt haben, oder dem Kind in bar erstattet haben müssen.
Durch die Berücksichtigung bei den Eltern ergeben sich Möglichkeiten zur Steuerersparnis.