Die Finanzverwaltung ist im Moment (Stand 31.01.2020) nicht in der Lage die Kassenanmeldungen entgegen zu nehmen.
Bei der Nutzung bestimmter elektronischer Kassen gelten ab dem 01.01.2020 verschärfte Regelungen. Die Kassen müssen ab dem Stichtag mit einer sog. technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein. Diese soll vor Manipulationen schützen und muss vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sein. Diese Frist wurde bis 30.09.2020 verlängert, da es dem Steuerpflichtigen nicht zum Nachteil ausgelegt werden kann, wenn eine fristgerechte Umrüstung der eingesetzten Kasse aufgrund von durch ihn nicht zu beeinflussenden Ursachen misslingt.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass die elektronischen Aufzeichnungssysteme innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme mittels eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks an das zuständige Finanzamt gemeldet werden müssen.
Im Rahmen dieser Meldung ist die Seriennummer der TSE anzugeben. Es handelt sich hierbei nach den Vorgaben des BSI um einen sog. Hashwert, der beispielsweise folgendermaßen aufgebaut sein könnte: 4PIKOGRLFWJAWLHRJD62WZ4QTZCCY6BPLBGE5LMZOYHWKSJX6VAA
Dies in einer Mitteilung in Papierform unterzubringen bringt voraussichtlich weitere Schwierigkeiten mit sich, da aktuell nicht davon auszugehen ist, dass eine elektronische Meldung möglich sein wird. Die manuelle Eingabe eines derart langen Werts ist höchst fehleranfällig.
Ab dem 01.01.2020 gilt zusätzlich die sog. Belegausgabepflicht. Das heißt, dass allen am Geschäftsvorgang Beteiligten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang ein Beleg zur Verfügung zu stellen ist. Beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen kann die Finanzbehörde aus Zumutbarkeitsgründen auf Antrag von einer Belegausgabepflicht absehen. Diese Regelung umfasst explizit nicht Dienstleistungen. Hier kann zunächst nicht auf die Belegausgabepflicht verzichtet werden!