Grundsätzlich sind alle Bareinnahmen einzeln aufzuzeichnen. Für die Ordnungsmäßigkeit reicht es jedoch aus, wenn die Summe der Tageseinnahmen aufgezeichnet wird. Diese muss allerdings durch den Registrierkassenstreifen, Tagesendsummenbon oder Kassenzettel nachgewiesen werden.
Die Finanzverwaltung vertritt die Meinung, dass EC-Kartenumsätze nicht in der Barkasse aufgezeichnet wer-den dürfen. Dies ist bislang allerdings gängige Praxis. Die Gesamttageseinnahmen werden als Einnahme im Kassenbuch erfasst und die darin enthaltenen EC-Kartenumsätze werden als Ausgaben wieder aus der Kasse ausgebucht. Das BMF sieht in dieser Vorgehensweise einen formellen Mangel in der Kassenführung. Dieser Mangel soll bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel in Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung im Sinne des § 158 AO regelmäßig außer Acht bleiben. Hierzu muss allerdings gewährleistet sein, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert ist und die Nachprüfbarkeit des Kassenbestandes jederzeit besteht. Hier ist eine praxistaugliche Lösung zur Erfassung der bargeldlosen Umsätze erforderlich.
Der im Kassenbuch ausgewiesene Sollbestand muss mit dem Istbestand in der Kasse übereinstimmen (sog. Kassensturzfähigkeit). Die Kassensturzfähigkeit muss fortlaufend gewährleistet sein. Dazu ist es erforderlich, dass in regelmäßigen Zeitabständen der Kassenbestand gezählt und aufgezeichnet wird (Zählprotokoll). Sollten dabei Kassendifferenzen festgestellt werden, müssen diese gesondert ausgewiesen und verbucht werden.
Im Kassenbuch dürfen auf keinen Fall Überschreibungen, Radierungen, Zwischenräume oder nachträgliche Änderungen vorkommen. Diese führen regelmäßig zur Verwerfung der Kassenführung.
Eine elektronische Registrier- oder PC-Kasse ist nur dann ordnungsgemäß, wenn das System alle einzelnen Geschäftsvorfälle, einschließlich evtl. vorgenommener Stornierungen, dokumentiert (FG Niedersachsen, 02.09.2004 – 10 V 52/04). Die Registrierkasse und die dazugehörigen Auswertungen sind Teil der Buchhal-tungsunterlagen. Die Unternehmer haben sicherzustellen, dass der Außenprüfer im Rahmen seiner Prüfungs-tätigkeit darauf zurückgreifen kann. Der Kassenspeicher wird mit dem Ausdruck des Tagesendsummenbons (sog. Z-Bon) auf 0 zurückgesetzt. Es ist zum Nachweis der Vollständigkeit sicherzustellen, dass alle Z-Bon-Ausdrucke lückenlos für alle Geschäftstage archiviert werden.