Arbeitgeber können Arbeitnehmern zur Abmilderung der Inflation eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von 3.000 € zahlen.
Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei die Inflationsausgleichsprämie gewähren. Nach der Neuregelung sollen Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 steuerfrei ihren Arbeitnehmern gewähren können (Inflationsausgleichsprämie). Der Betrag kann auch in mehreren Teilbeträgen oder auch nur anteilig gezahlt werden.
An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung sollen keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Die Neuregelung soll für Arbeitgeberleistungen gelten, die „zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Zeitraum vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024 gewährt werden.
Ihr Ansprechpartner:
Jan Habig
Steuerfachangestellter
Fachassistent Lohn und Gehalt (StBK)