Verlängerung der Abgabefristen, Anpassung der Steuervorauszahlungen, Stundungen von Steuerzahlungen und mehr.
Das Hessisches Ministerium der Finanzen hat bereits einige Erleichterungen für Steuerpflichtige in Folge der Corona-Pandemie umgesetzt.
Hinsichtlich der Abgabefristen für Jahressteuererklärungen (insbesondere Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen) hat Hessen folgende, allgemeine Fristverlängerungen beschlossen:
für die Abgabe von Erklärungen (inkl. Gewinnermittlungen) in allen steuerlich beratenen Fällen für den Veranlagungszeitraum 2018 (zunächst) bis zum 31. Mai 2020. Individuelle Fristverlängerungsanträge müssen nicht gestellt werden. Verspätungszuschlägen werden bei Erklärungsabgabe bis zum 31. Mai 2020 nicht festgesetzt.
Ist absehbar, dass Ihre Einkünfte (Ihre Gewinne) oder die Ihrer Kapitalgesellschaft (bspw. GmbH oder AG) durch die „Corona-Krise 2020“ niedriger ausfallen werden, als bei der bisherigen Berechnung der Vorauszahlungen angenommen, können wir bei Ihrem Finanzamt die Anpassung der Vorauszahlungen beantragen. Wir unterstützen Sie selbstverständlich bei diesen Anträgen.
Für Rückfragen und individuelle Gestaltungen zur Umsetzungen von Steuerplanungen kontaktieren Sie uns bitte.