Die E-Mobilität soll gefördert werden, hier lesen Sie wie.
Unter bestimmten Voraussetzungen können bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen lediglich 50% des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage für die private Nutzung angesetzt werden. Zusätzlich ist nun eine weitere Begünstigung in das Gesetz aufgenommen worden. Hierbei erfolgt lediglich ein Ansatz mit 25% des Bruttolistenpreises für
– Fahrzeuge mit ausschließlich elektrischem Antrieb
– die vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 angeschafft werden und
– einen Bruttolistenpreis von max. 40.000,00 € haben.