„Da haben wir ein Leben lang immer ehrlich Steuern gezahlt, nun unterliegt sogar die Rente der Besteuerung, nachdem die Einzahlungen in die Rente nicht abzugsfähig waren und nach dem letzten Atemzug greift mir der Fiskus nochmal in die Tasche.“ Kann man diese Steuern mindern? Bei dieser Frage hilft Ihnen gerne ein Steuerberater, am besten ein Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.).
Freibeträge (Stand November 2020)
Steuerfrei bleiben regelmäßig (§ 16 ErbStG) Übertragungen pro Erwerber bis:
1. Ehegatte/-in oder eingetragene/-r Lebenspartner/-in 500.000 €
2. Kinder und Kinder verstorbener Kinder 400.000 €
3. Enkelkinder 200.000 €
4. Eltern im Erbfall 100.000 € (bei Schenkungen 20.000 €)
5. – 7. in übrigen Fällen 20.000 € (z.B. Geschwister, Neffen, Nichten, Nachbarn, Pfleger)
Diese Freibeträge sind auch bei Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen anzuwenden.
Erbschaftsteuer vs. Schenkungsteuer
Um zu erben, muss jemand sterben. Vermögen kann auch schon zu Lebzeiten im Wege der Schenkung übertragen werden. Die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer sind in einem gemeinsamen Steuergesetz geregelt (ErbSt/SchenkSt).
Vermögensübertragungen von „kalter Hand“ (Erbfälle) unterliegen in gewissen Fällen Begünstigungen gegenüber Übertragungen von „warmer Hand“ (Schenkungen). Bei Erbschaften und Schenkungen an einen Erwerber werden alle Übertragungen der vorherigen 10 Jahren zusammengefasst. Somit können die Freibeträge nach über 10 Jahren neu „genutzt“ werden. Es kann steuerlich günstiger sein die Freibeträge in einem Block zu nutzen als über mehrere Jahre verteilen. Es ist also günstiger zum Beispiel Geschwistern auf einmal 20.000 € zu schenken als jedes Jahr 2.000 €, denn so können nach 11 Jahren wieder volle 20.000 € verschenkt werden. Natürlich ist Erbschaftsteuer zu sparen bei wesentlichen Übertragungen oft nur ein Nebenaspekt.
Vermächtnisse sind Erbschaften in der Besteuerung in weiten Teilen gleichgestellt. Vermächtnisse mindern den steuerpflichtigen Erwerb ebenso wie Nachlassverbindlichkeiten.
Lieber verschenken
Besser von warmer Hand übertragen. Die Schenkungsteuer bietet viele Gestaltungsmöglichkeiten, die es den Schenkern ermöglicht ihren Lebensabend abzusichern und dennoch unnötige Steuern zu vermeiden (z.B. Nießbrauch, Renten und Pflegezusagen).
Das Erbschaftsteuergesetz bietet auch einige gezielte Begünstigungen, zum Beispiel das Familienheim, zu Wohnzwecken vermietete Immobilien aber auch Hausrat.
Die umfangreichsten und kompliziertesten Begünstigungen betreffen Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften >25% sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Hier sind enorme Befreiungen möglich, es lauern aber auch große Risiken.
Zu Lebzeiten können oft Streitigkeiten der Erben vorab gelöst oder zumindest gemildert werden. Wie Sie Ihr Vermögen zurückholen können, falls sich Ihre Erben als undankbar erweisen, können wir gemeinsam mit einem Rechtsanwalt ebenfalls gerne erläutern.
Hinweise
Bitte sprechen Sie uns an, da dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann.
Bad Soden-Salmünster, den 23. November 2020
Schüssler § Partner
Weitere Informationen
Ihr Ansprechpartner:
Dominik Schüssler
Steuerberater
Bachelor of Arts