Berichtigung eines unrichtigen Umsatzsteuerausweises

Ein unrichtiger Steuerausweis liegt umsatzsteuerlich vor, wenn eine Rechnung einen überhöhten Steuerbetrag ausweist, oder einen gesonderten Steuerausweis enthält, obwohl dieser nicht erfolgen durfte.

Aus solchen Rechnungen kann der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug ziehen. Der Rechnungsaussteller schuldet aber trotzdem die Umsatzsteuer.

Diese Rechnung kann unter der folgenden Voraussetzungen korrigiert werden:
Es muss eine hinreichend bestimmte, schriftliche Mitteilung erstellt werden, die den Steuerbetrag berichtigt und Bezug auf die unrichtige Rechnung nimmt. Außerdem verlangt die Finanzverwaltung, dass der zu viel verein-nahmte Steuerbetrag an den Leistungsempfänger zurückbezahlt wird.