Außerordentliche Wirtschaftshilfe

Die erneute Schließung vieler Branchen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Deutschland trifft viele Unternehmen und Selbstständige sehr hart. Die Bundesregierung hat daher für den November 2020 eine außerordentliche Wirtschaftshilfe angekündigt.

Die erneute Schließung vieler Branchen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Deutschland trifft viele Unternehmen und Selbstständige sehr hart. Die Bundesregierung hat daher für den November 2020 eine außerordentliche Wirtschaftshilfe angekündigt.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind solche Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels sind ebenfalls antragsberechtigt, wie auch andere Unternehmen, welche indirekt stark betroffen sind. Alle Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, gelten als indirekt stark betroffen.

Nach dem 31. Oktober 2019 gegründete Unternehmen können als Vergleichsumsatz den durchschnittlichen Wochenumsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Wochenumsatz seit Gründung wählen.

Erstattungsbeträge

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Die Wirtschaftshilfe soll als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt werden.

Soloselbständige haben ein Wahlrecht: Sie können alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.

Anrechnung anderer Leistungen

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt elektronisch durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte. Soloselbständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro sollen die Anträge auch selbst stellen können. Die Antragstellung ist seit dem 25. November 2020 möglich.

Das Fristende zur Beantragung der Wirtschaftshilfe ist der 31. Januar 2020.

Hinweise

Weitere Informationen zu rechtlichen Hintergründen und Voraussetzungen der Energiepreispauschale finden Sie in den FAQ des BMF zu dem Thema: Bundesfinanzmini

Bitte sprechen Sie uns an, da dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann.

Bad Soden-Salmünster, den 9. November 2020

Schüssler § Partner

sterium – FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“.

Ihr Ansprechpartner:

Dominik Schüssler

Steuerberater
Bachelor of Arts

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