Außergewöhnliche Belastungen

Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen (z.B. Aufwendungen für Krankheit oder Behinderung) als der überwiegenden Mehrzahl von Personen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so können diese Aufwendungen gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung angesetzt werden.

Voraussetzung ist, dass sie keine Sonderausgaben, Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen. Die Zwangsläufigkeit von Krank-heitskosten muss durch

  • eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers oder
  • ein amtsärztliches Gutachten oder
  • eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden.

 

Außergewöhnliche Belastungen sind ausschließlich im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen.

Allerdings ist von diesen zwangsläufig entstandenen Aufwendungen die zumutbare Eigenleistung abzuziehen. Nur der Teil, welcher darüber hinausgeht, kann steuermindernd vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgesetzt werden. Nach der neuen Berechnung wird nur der Teil des Gesamtbetrages der Einkünfte, der den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt, mit dem höheren Prozentsatz belastet. Die zumutbare Eigenbelastung ist somit stufenweise zu berechnen. Daher kommt es momentan vermehrt zu Steuererstattungen, auch für ältere Veranlagungsfälle, da die günstigere Rechtsprechung auch auf Altjahre angewendet wird.