Aufspaltung von Bauleistungen zur Nutzung der Umsatzsteuerentlastungen

In Deutschland wird zurzeit sehr viel gebaut. Viele Bauwerke werden jedoch bis zum 31. Dezember 2020 nicht fertiggestellt werden. Um die reduzierte Umsatzsteuer dennoch nutzen zu können helfen wir Ihnen gerne.

Die neuen Steuersätze von 16 % und 5 % sind für alle Umsätze anzuwenden, die ab In-Kraft-Treten der Änderungsvorschrift – also nach dem 30.6.2020 – ausgeführt werden. Der Zeitpunkt der Ausführung hängt von der Art des Umsatzes ab.

Bei Bauleistungen handelt es sich zumeist um Werkleistungen. Der Leistungszeitpunkt ist damit der Zeitpunkt der Abnahme durch den Erwerber.

Wird somit ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus beispielsweise am 15. Januar 2020 abgenommen, wird der anzuwendende Umsatzsteuersatz für die gesamte Bauleistung wieder 19% betragen.

Abschlagszahlungen sind keine erbrachten Teilleistungen.

Die Aufteilung in konkrete Teilleistungen bedarf:

1.       Einer Vereinbarung zur Aufteilung der Bauleistung in konkrete Teilleistungen

2.       einer Vereinbarung gesonderter Teilentgelte sowie

3.       der Abnahme vor dem 31. Dezember 2020 und deren Abrechnung.

Bei der Aufteilung Ihrer Bauleistungen in Teilleistungen unterstützen wir Sie gerne.

Hinweise

Bitte sprechen Sie uns an, da dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann.

 

Bad Soden-Salmünster, den 25. Juni 2020
Schüssler § Partner