Worauf Minijob-Arbeitgeber seit 2019 achten müssen.
Als Arbeit auf Abruf bezeichnet man Minijobs, die nicht an feste Arbeitszeiten gebunden sind und dementsprechend „auf Abruf“ je nach Arbeitsanfall angefordert werden können. Für diese Beschäftigungen gelten besondere arbeitsrechtliche Regeln, die sich seit Beginn des Jahres verschärft haben. Da Minijobber arbeitsrechtlich als Teilzeitbeschäftigte gelten, haben sie grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte.
Daher müssen gesetzlich festgelegte Vorgaben zur Dauer der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit beachtet und festgelegt werden. Wird die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt zum Schutz der Arbeitnehmer eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart. Sie lag zuvor bei 10 Stunden. Vereinbaren Arbeitgeber und Minijobber keine konkrete Arbeitszeit, hat dies Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung. Da in diesen Fällen eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche gilt, ergibt sich schnell ein durchschnittlicher Monatsverdienst von mehr als 450 Euro. Es liegt somit kein 450-Euro-Minijob mehr vor. Dies gilt selbst dann, wenn nur der Mindestlohn in Höhe von 9,19 Euro (ab 01.01.2020 – 9,35 Euro) pro Stunde gezahlt wird.
Wenn die „Arbeit auf Abruf“ ein Minijob bleiben soll, müssen Arbeitgeber mit dem Minijobber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festlegen. Auf der Homepage der Minijob Zentrale können weiterführende Informationen, sowie ein Musterarbeitsvertrag abgerufen werden. https://www.minijob-zentrale.de/