Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und den daraus resultierenden Folgen für Unternehmer ergeben sich vielfach neue arbeits- und vertragsrechtliche sowie steuerliche Fragestellungen mit gravierender Bedeutung für Unternehmen und Arbeitnehmer.
Aktuelle Information vom 30. März 2020
Der Antrag auf Soforthilfe ist nun verfügbar. http://www.rpkshe.de/coronahilfe/
Allerdings ist der Sever zur Zeit überlastet.
Nähere Informationen erhalten Sie unter:
https://www.schuessler-wp.de/kanzlei/wir-ueber-uns/aktuelles/news/news-von-den-soforthilfen.html
Aktuelle Information vom 27. März 2020
Am Montag, den 23.03.2020 tagte die Bundesregierung.
Am Mittwoch, den 25.03.2020 beschloß der Bundestag das aktuelle Hilfsprogramm und den erforderlichen Nachtragshaushalt.
Am Freitag, den 27.03.2020 stimmt der Bundesrat den Wirtschaftshilfen und dem Nachtragshaushalt zu.
Dennoch:
Uns liegen bisher weder eine Anwendungsrichtlinie noch ein Antragsformular vor. Bei Veröffentlichung werden wir diese gerne weitergeben.
Dieses Antragsformular soll bald unter folgendem Link abrufbar werden: http://www.rpkshe.de/coronahilfe/
Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Aktuelle Information vom 24. März 2020
Neue Zahlen des Robert Koch-Institut vom 24. März 2020
Es zeichnet sich ein neuer Trend ab. Die Anzahl der Neuinfektionen scheint zurück zu gehen.
https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4
Dennoch zahlen die vielen Kleinst- und Kleinunternehmen in Deutschland einen hohen Preis für die Gesundheit von uns allen.
Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen 23. März 2020
Die Regierungskoalition hat ein Soforthilfe-Programm beschlossen, welches in den nächsten Tagen vom Bundestag beschlossen werden soll.
Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.
Bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten
Bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten
Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen.
Steuern in Zeiten der Corona-Pandemie 23. März 2020
Das Hessisches Ministerium der Finanzen hat bereits einige Erleichterungen für Steuerpflichtige in Folge der Corona-Pandemie umgesetzt.
Hinsichtlich der Abgabefristen für Jahressteuererklärungen (insbesondere Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen) hat Hessen folgende, allgemeine Fristverlängerungen beschlossen:
für die Abgabe von Erklärungen (inkl. Gewinnermittlungen) in allen steuerlich beratenen Fällen für den Veranlagungszeitraum 2018 (zunächst) bis zum 31. Mai 2020. Individuelle Fristverlängerungsanträge müssen nicht gestellt werden. Verspätungszuschlägen werden bei Erklärungsabgabe bis zum 31. Mai 2020 nicht festgesetzt.
Ist absehbar, dass Ihre Einkünfte (Ihre Gewinne) oder die Ihrer Kapitalgesellschaft (bspw. GmbH oder AG) durch die „Corona-Krise 2020“ niedriger ausfallen werden, als bei der bisherigen Berechnung der Vorauszahlungen angenommen, können wir bei Ihrem Finanzamt die Anpassung der Vorauszahlungen beantragen. Wir unterstützen Sie selbstverständlich bei diesen Anträgen. Für Rückfragen und individuelle Gestaltungen zur Umsetzungen von Steuerplanungen kontaktieren Sie uns bitte.
Soforthilfe Corona in Bayern vom 19. März 2020
Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.
https://www.schuessler-wp.de/kanzlei/wir-ueber-uns/aktuelles/news/soforthilfe-corona-in-bayern.html
Aktuelle Information vom 16. März 2020
Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und den daraus resultierenden Folgen für Unternehmer ergeben sich vielfach neue arbeits- und vertragsrechtliche sowie steuerliche Fragestellungen mit gravierender Bedeutung für Unternehmen und Arbeitnehmer.
Aus aktuellem Anlass haben wir daher relevante Themen für Sie zusammengestellt:
Aufgrund des Rückgangs in der gesamten Wirtschaft haben zahlreiche Unternehmen das Problem mangelnder Auslastung der vorhandenen Mitarbeiter.
Arbeitgeber haben die Möglichkeit Mitarbeiter freizustellen und den Abbau von Überstunden zu verlangen, es ist jedoch nicht möglich einseitig Urlaub oder unbezahlte Freistellung anzuordnen.
Kurzarbeitergeld
Unabhängig von der Corona-Pandemie besteht für Arbeitgeber in Absprache mit den Arbeitnehmern die Möglichkeit, Kurzarbeit zu beantragen. Hierbei wurden im Rahmen eines Eilgesetzes befristet bis 31.12.2021 die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld deutlich erleichtert:
- Der Anteil der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, ist auf bis zu 10 % abgesenkt worden.
- Es wird teilweise oder vollständig auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.
- Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist auf Leiharbeiter ausgeweitet worden.
- Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes muss beachtet werden, dass die benötigte Liquidität vom Unternehmen vorfinanziert werden muss. Über die Lohnabrechnung werden sowohl das anteilige Gehalt als auch das Kurzarbeitergeld abgerechnet und an den Arbeitnehmer ausbezahlt. Die Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt zeitversetzt.
Die Frist für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes endet mit Ablauf des Monats, für den erstmals Kurzarbeitergeld beantragt wird. Um für März Kurzarbeit zu beantragen ist Fristende der 31. März 2020.
Bitte setzen Sie sich bei Bedarf umgehend mit uns in Verbindung.
Kinderbetreuung
Eine weitere Problematik stellt die Schließung von Schulen, KiTas etc. dar, da Eltern ihre Kinder beaufsichtigen müssen und deshalb zu Hause bleiben.
Sind Eltern von der Arbeitsstelle abwesend, weil Sie aufgrund Corona-bedingter Schul- oder KiTa-Schließungen ihre Kinder betreuen müssen (weil keine anderen Betreuungsmöglichkeiten bestehen), liegt ein Fall vor, in dem ein Arbeitnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, seine Arbeitsleistung zu bringen. Der Arbeitnehmer kann in solchen Fällen (entschuldigt) von der Arbeit fernbleiben. Dennoch gilt der Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“. Da auch Sie als Unternehmer das Leistungshindernis nicht zu vertreten haben bzw. dieses nicht in Ihrer Risikosphäre liegt (anders z.B. wenn Sie aufgrund Auftragsmangel keine Arbeit anbieten können oder wenn Sie keine Umsätze tätigen können weil Ihr Auftraggeber schließt) gilt dieser Grundsatz weiter.
Es kann trotzdem eine Lohnfortzahlungspflicht im Sinne des § 616 BGB bestehen, sofern dieser nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.
Abhängig von der Zahl der Arbeitnehmer kann hier eine individuelle Regelung der Arbeitszeiten, je nach Branche auch außerhalb der Kernarbeitszeiten, die einfachste Lösung sein.
Liquidität
Aufgrund der aktuellen Situation sollten Unternehmen sich auch damit beschäftigen, wie temporäre Liquiditätsengpässe überbrückt werden können.
Wir standen bereits in Kontakt zur örtlichen Finanzverwaltung, die eine Steuerstundung vereinfacht ermöglichen wird. Allerdings ist dazu nur in Ausnahmefällen zu raten, da es sich dabei lediglich um ein Aufschieben handelt, was im Moment noch mit Zinsen iHv 6 % p.a. eine teuere Lösung darstellt.
Bei ausfallenden Betriebseinnahmen bevorzugen wir die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen ab dem 2. Quartal 2020 (Gewerbesteuer zum 15.05.2020/Einkommensteuer zum 10.06.2020). Eine entsprechende Rücksprache/Beratung kann hierzu im Laufe des Monats April stattfinden, wenn sich die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das jeweilige Unternehmen in Zahlen wiederspiegeln.
Auch die KfW hat auf die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung reagiert, und erleichtert für Unternehmer die Zugangsbedingungen sowie die Konditionen vor allem für Betriebsmittelkredite. Details der Regelungen liegen uns noch nicht vor.
Die Liquidität sollte durch die Verlängerung der Rückführung laufender Verbindlichkeiten gestärkt werden.
„Wir ergreifen alle notwendigen Maßnahmen um Beschäftigte und Unternehmen zu schützen. Darauf kann sich jede und jeder verlassen.“
Olaf Scholz, Bundesfinanzminister
Bad Soden-Salmünster, den 16. März 2020
Schüssler § Partner
Für Rückfragen steht Ihnen unser Team in Bad Soden-Salmünster während unserer üblichen Büroöffnungszeiten unter folgender Telefonnummer gerne zur Verfügung:
Mit freundlichem Gruß
Dominik Schüssler
Steuerberater
Bachelor of Arts
SCHÜSSLER § PARTNER
Wirtschaftsprüfer – Steuerberater mbB
Kleiststraße 2
63628 Bad Soden-Salmünster
Fon: 0 60 56 / 80 45 40
Fax: 0 60 56 / 80 45 45
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