Laut Bundesregierung wird die Umsatzsteuer befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Das stärkt die Kaufkraft und kommt insbesondere Bürgerinnen und Bürgern mit geringeren Einkommen zugute, die einen größeren Teil ihres Einkommens ausgeben.
Aktuelle Informationen zur Umsatzsteuer
Mit einem 57 Punkte umfassenden Eckpunktepapier beschloss der Koalitionsausschuss am 3.6.2020 ein Konjunkturprogramm, das die Auswirkungen der Corona-Pandemie schneller und leichter überwinden helfen soll. Der hieraus resultierende Gesetzesentwurf wird nach Zustimmung des Bundesrates und Veröffentlichung im Bundessteuerblatt voraussichtlich am 30.6.2020 in Kraft treten.
Zentrale Maßnahme ist die vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 befristete Reduzierung des regulären Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % und des ermäßigten Satzes von 7 % auf 5 %.
Die neuen Steuersätze von 16 % und 5 % sind für alle Umsätze anzuwenden, die ab In-Kraft-Treten der Änderungsvorschrift – also nach dem 30.6.2020 – ausgeführt werden. Der Zeitpunkt der Ausführung hängt von der Art des Umsatzes ab:
– Lieferung: Verschaffung der Verfügungsmacht (Lieferung von Waren)
– Werklieferungen: Abnahme durch den Leistungsempfänger (Bauleistungen)
– Sonstige Leistung: Vollendung der Leistungserbringung
– Werkleistung: Abnahme durch den Erwerber bei Leistungserfüllung
– Dauerleistungen: Leistungsende (Beratung, Beförderung)
– Zeitlich befristete Dauerleistungen: Tag, an dem der Leistungszeitraum endet (Vermietungen, Leasing, Wartungsverträge)
Ausnahmen bilden vereinbarte und abrechenbare Teilleistungen.
Abrechnung von Dauerleistungen
Dauerleistungen, wie z. B. Vermietungen, Wartungen, Leasing, werden an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Dieser kann unterschiedlich lang sein (z. B. Kalendermonat, Vierteljahr); es ist auch möglich, dass keine zeitliche Begrenzung vereinbart ist.
Die Abrechnung und Ausführung von Teilleistungen ist möglich, z.B. bei Mietverträgen. Teilleistungen gelten mit dem Ende des Abrechnungszeitraums als erbracht. Bei Dauerleistungen, bei denen die Abrechnungszeiträume bis zum 30.6.2020 enden, gilt noch der Steuersatz von 19 %. Ab dem 1.7.2020 kommt der neue Steuersatz von 16 % zum Tragen.
Registrierkasse
Bei elektronischen Registrierkassen muss dafür Sorge getragen werden, dass diese ab dem 1.7.2020 und dann wieder ab dem 1.1.2021 die richtigen Steuersätze ausweisen und berechnen. Im Gastgewerbe ist zusätzlich die Änderung am 1.7.2021 zu beachten. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht der Änderung an den Kassensystemen.
Vorsteuer
Vorsteuerabzugsberechtigt ist der Leistungsempfänger (Unternehmer), wenn entweder die Leistung erbracht und eine qualifizierte Rechnung vorliegt oder die qualifizierte Rechnung vorliegt und die Rechnung bezahlt wurde.
Eine Abzugsberechtigung liegt nur hinsichtlich des korrekten Umsatzsteuerbetrags vor. Für den korrekten Umsatzsteuersatz ist der Leistungszeitpunkt und grundsätzlich nicht das Rechnungsdatum entscheidend.
Bei einem zu hohen Umsatzsteuerbetrag kann nur der korrekte Betrag als Vorsteuer geltend gemacht werden. Wird in einer Rechnung ein zu niedriger Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen, so kann der Leistungsempfänger nur den offen ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag als maximale Vorsteuer in Abzug bringen.
Anzahlungen und Vorauszahlungen
Für bereits erhaltene Anzahlungen, Vorauszahlungen und erstellte Vorausrechnungen haben die Änderungen grundsätzlich keine Auswirkung auf den Umsatzsteuersatz. Eine Anpassung erfolgt über die Schlussrechnung.
Teilleistungen
Auf Teilleistungen die vor dem 30.6.2020 erbracht, getrennt vereinbart, getrennt abgerechnet und fällig werden ist der Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden. Erfolgt die Übergabe und Abnahme sowie die Abrechnung in der „Niedrigsteuerphase“ vom 1.7. bis 31.12.2020, so ist der verringerte Umsatzsteuersatz von 16 % anzuwenden. Wird die Teilleistung ab dem 1.1.2021 übergeben und abgenommen sowie abgerechnet, so ist wiederum der Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden.
Hinweise
Für die Erfassung von Umsatzerlösen mit den neuen Steuersätzen empfehlen wir die Verbuchung in der Finanzbuchhaltung auf separaten Erlösunterkonten.
Auch für Gutscheine, Pfandbeträge, Jahresboni und Jahresrückvergütungen ergeben sich Änderungen durch die Umsatzsteuer-Senkung.
Bitte sprechen Sie uns an, da dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann.
Bad Soden-Salmünster, den 24. Juni 2020
Schüssler § Partner