Aktuelle Informationen zu Dauerleistungen

Bei Mietverträgen und anderen Dauerleistungen mit Umsatzsteuer besteht dringender Handlungsbedarf wegen der temporäre Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19% auf 16%.

Durch die temporäre Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% stellt sich die Frage, welcher Handlungsbedarf bei sogenannten Dauerleistungen besteht.

Bei Dauermietverträgen sind in der Regel monatliche Teilleistungen vereinbart, die mit Ablauf des jeweiligen Monats erbracht sind. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes ist der Tag, an dem die Teilleistung vollständig erbracht ist. Für Teilleistungen, deren Leistungszeitpunkt im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 liegt, ist die Umsatzsteuer zu reduzieren.

Auf Anfrage erhalten Sie hierfür zwei Formulierungsvorschläge:

Alternative 1: Abrechnungserklärung (einseitige Erklärung seitens des Vermieters)

Alternative 2: Vertragsanpassung (beidseitige Erklärung)

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, bitte sprechen Sie uns an.

 

Bad Soden-Salmünster, den 10. Juli 2020
Schüssler § Partner