Wie in jedem Jahr haben wir auch dieses Jahr wieder wichtige Informationen zum Jahreswechsel für Sie aufbereitet.
Corona-Prämie
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03. bis 31.12.2020 aufgrund der Coronavirus-Pandemie Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von EUR 1.500,00 steuer- und beitragsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zukommen lassen. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt.
Es ist allerdings erforderlich, dass aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.
Ertragssteuerliche Behandlung der Corona-Hilfen
- Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,
- Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten,
- andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe anlässlich der Corona-Krise (nachfolgend als Corona-Zuschüsse bezeichnet).
Bei diesen Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen, die sich gewinnerhöhend auswirken.
Corona-Novemberhilfe
Stark von der befristeten Schließung im November 2020 betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen bekommen außerordentliche Wirtschaftshilfen in Form einer Entschädigung für die finanziellen Ausfälle gewährt. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden.
- direkt betroffene Unternehmen
- indirekt betroffene Unternehmen (Umsatzanteil ≥ 80 % mit direkt betroffenen Unternehmen)
wenn die Unternehmung im Haupterwerb betrieben wird. Erzielt ein Unternehmen trotz grundsätzlicher Schließung im November Umsätze, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Für Gastronomen, die Speisen außer Haus verkaufen, bemisst sich die Novemberhilfe allein nach dem im November 2019 an Restauranttischen erzielten Inhaus Umsatz (19%). Die Anträge erfolgen über die Plattform der Überbrückungshilfe. Dies erfolgt grundsätzlich durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte. Ausnahmsweise können Solo-Selbstständige (Förderung ≤ 5.000 €) unter besonderen Identifizierungspflichten selbst antragsberechtigt sein.
Überbrückungshilfe III
Die bisherige Überbrückungshilfe II als Zuschussgewährung für besonders stark von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen läuft noch bis zum 31.12.2020 und wird sodann durch die Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert. Die Details sollen bereits feststehen und zeitnah veröffentlich werden. Die neue Überbrückungshilfe III umfasst sodann auch eine „Neustarthilfe für Solo-Selbstständige“, wodurch der besonderen Situation insbesondere der Künstler und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden soll.
KfW-Schnellkredite
Der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und Solo-Selbstständige soll geöffnet und angepasst werden. Unternehmen können über ihre Hausbanken diese KfW-Schnellkredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 € beantragen. Der Bund übernimmt das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
Kurzarbeitergeld
Die aktuelle schwierige wirtschaftliche Lage durch COVID-19 sowie behördlich angeordnete Schließungen von Betrieben führt bei einer Vielzahl von Unternehmen zu erheblichen Arbeitsausfällen. Um den entstehenden wirtschaftlichen Schaden sowie die Entgeltausfälle aufgrund von Kurzarbeit so gering wie möglich zu halten und Arbeitsplätze weiterhin zu sichern, bietet die Bundesagentur für Arbeit hierfür das Kurzarbeitergeld (KuG) als Ausgleich an.
Zunächst ist der beantragende Betrieb verpflichtet, eine Anzeige über KuG schriftlich bei der Agentur für Arbeit anzumelden. Dies hat spätestens bis zum letzten Tag des Monats, in dem KuG erstmalig stattgefunden hat, zu erfolgen.
Um die Genehmigung der Anzeige zu erhalten, muss ein Arbeitsausfall vorliegen. Dieser muss aus wirtschaftlichen Gründen, wegen eines unabwendbaren Ereignisses erfolgen, unvermeidbar sowie vorübergehend sein.
Achtung: Urlaubstage aus dem Vorjahr sind vor Beginn der Kurzarbeit abzubauen.
Geringe Arbeitsausfälle werden nicht durch KuG ausgeglichen. Daher müssen mindestens 10 % der Beschäftigten einen Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % des Bruttoarbeitsentgeltes verzeichnen.
Mindestens eine Person muss sozialversicherungspflichtig sein, sowie die Zustimmung aller betroffenen Arbeitnehmer muss vorliegen.
Allerdings wird das KuG ausschließlich für Arbeitnehmer gezahlt, deren Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder aufgehoben ist. Dies gilt auch für Arbeitnehmerkündigungen. In der Regel haben Aushilfen und Auszubildende keinen Anspruch auf KuG.
Sollte ein sich in Kurzarbeit befindender Betrieb neue Mitarbeiter einstellen wollen, ist dies in jedem Fall vorab durch die Agentur für Arbeit genehmigen zu lassen.
Im Regelfall kann eine Bezugszeit von 12 Monaten beantragt werden. Wird das KuG für drei aufeinanderfolgende Monate unterbrochen, muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Abschaffung des Solidaritätszuschlags 1995
Ab 01.01.2021 wird bei vielen Steuerzahlern der Solidaritätszuschlag nicht mehr berechnet werden. Das bedeutet, dass bis zu einem Jahreseinkommen
- in Höhe von EUR 61.717,00 kein Solidaritätszuschlag anfällt,
- in Höhe von EUR 96.409,00 wird die sogenannte Milderungszone angewandt und
- ab EUR 96.409,00 der volle Prozentsatz (5,5 %) der Körper- oder Einkommensteuer zu berechnen ist.
Änderung des Umsatzsteuersatzes 2020 auf 2021
Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 hat die Bundesregierung den Umsatzsteuersatz befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 7 % auf 5 % und von 19 % auf 16 % gesenkt. Diese Absenkung wird zum 31.12.2020 wieder rückgängig gemacht.
Im Grundsatz heißt das:
Alle Leistungen, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, werden dann wieder mit dem Steuersatz von 19 % bzw. 7 % zu besteuert. Entscheidend ist der Leistungszeitpunkt, nicht der Zahlungseingang beim Unternehmer oder der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung.
Wann ist nun eine Leistung ausgeführt?
- Eine Lieferung ist dann ausgeführt, wenn der Empfänger der Lieferung über den gelieferten Gegenstand verfügen kann.
- Eine sonstige Leistung ist dann ausgeführt, wenn sie vollendet/beendet ist.
Dabei ist es unerheblich, ob der Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (sog. Sollversteuerung) oder nach den vereinnahmten Entgelten (sog. Istversteuerung) ermittelt.
Folgende Besonderheiten sind in der Gastronomie zu beachten:
Der Gesetzgeber hat mit dem ersten Corona-Steuerhilfegesetz am 19.06.2020 beschlossen, dass der Umsatzsteuersatz befristet vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 für die Abgabe verzehrfertiger Speisen (sog. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen) auf den ermäßigten Steuersatz gesenkt wird. Diese Regelung ist nicht anzuwenden auf die Abgabe von Getränken, egal ob diese alkoholisch sind oder alkoholfrei.
Im Einzelnen bedeutet dies für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020:
Abgabe von verzehrfertigen Speisen: Umsatzsteuersatz 5 %
Abgabe von Getränken: Umsatzsteuersatz 16 %
Im Einzelnen bedeutet dies für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 30.06.2021:
Abgabe von verzehrfertigen Speisen: Umsatzsteuersatz 7 %
Abgabe von Getränken: Umsatzsteuersatz 19 %
Ab dem 01.07.2021 dann wieder ein einheitlicher Umsatzsteuersatz von 19% für die Abgabe von Speisen und Getränken vor Ort.
Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage
(z. B. Skonto, Rabatt, Nachberechnung usw.)
Es ist immer der zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung/Leistung geltende Steuersatz maßgebend – sowohl für die vom Leistenden abzuführende Umsatzsteuer als auch für die Höhe des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger.
Gutscheine
Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen.
Nach dem Gesetzeswortlaut liegt ein Einzweckgutschein vor, wenn der Ort der Lieferung bzw. sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diesen Umsatz geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins bereits feststehen.
Beim Einzweckgutschein wird fingiert, dass die Lieferung oder sonstige Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, mit der Ausgabe des Gutscheins bewirkt wird. Somit wird die Umsatzsteuer mit Ausstellung dieses Gutscheins fällig. Die spätere Einlösung des Gutscheins unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
In allen anderen Fällen handelt es sich um einen sog. Mehrzweckgutschein. Hier entsteht die Umsatzsteuer erst mit der Einlösung des Gutscheins. Die Ausgabe des Gutscheins unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Beispiele:
1. Ein Friseursalon gibt am 02.01.2021 einen Gutschein im Wert von EUR 50,00 aus. Es werden keine weiteren Leistungen durch den Friseur erbracht, die zum ermäßigten Steuersatz zu besteuern wären. Der Gutschein ist ein Einzweckgutschein und die Umsatzsteuer wird im Voranmeldungszeitraum Januar in Höhe von 19 % (50,00 €: 119 x 19 = 7,98 €) fällig.
2. Ein Kaufhaus, bei dem man sowohl Lebensmittel als auch Schreibwaren und Kleidung kaufen kann, gibt am 02.01.2021 einen Gutschein in Höhe von EUR 50,00 aus. Da nicht klar ist, wofür der Inhaber den Gutschein einlösen wird, handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein, weil der anzuwendende Steuersatz und somit die geschuldete Umsatzsteuer nicht feststeht. Im Voranmeldungszeitraum Januar entsteht keine Umsatzsteuer.
Kassenbuch und kein Ende
Bei der Nutzung bestimmter elektronischer Kassen gelten seit dem 01.01.2020 verschärfte Regelungen. Die Kassen müssen ab dem Stichtag 01.10.2020 mit einer sog. technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein. Diese soll vor Manipulationen schützen und muss vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sein.
Das Bundesministerium der Finanzen hat einer Verlängerung der Übergangsfrist über den 30.09.2020 hinaus nicht zugestimmt. Einige Bundesländer, darunter auch Hessen, haben eine Härtefallregelung geschaffen, die die Frist unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31.03.2021 verlängert.
Geschenke an Arbeitnehmer
1. Sachzuwendungen aus besonderem Anlass
Hierunter fallen Gelegenheitsgeschenke wie z. B. Blumen und Bücher, die vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus besonderem persönlichem Anlass (z. B. Geburtstag, Heirat, Geburt eines Kindes) gewährt werden. Diese Geschenke sind lohnsteuer- und beitragsfrei, sofern sie den Wert i. H. v. EUR 60,00 einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen. Übersteigt der Wert der Sachzuwendung diese Freigrenze, so ist diese Zuwendung in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtig. Die Freigrenze i. H. v. EUR 60,00 ist kein Jahresbetrag, sondern kann unter Umständen mehrfach im Jahr oder gar mehrfach im Monat ausgeschöpft werden.
2. Sachzuwendungen ohne besonderen Anlass
Ohne besonderen Anlass kann der Arbeitgeber monatlich Sachbezüge bis zu EUR 44,00 einschließlich Umsatzsteuer seinen Mitarbeitern lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Diese Sachzuwendung existiert zusätzlich zu der Sachzuwendung aus besonderem Anlass. Es sind jedoch strenge Vorgaben zu beachten.
3. Tank- und Geschenkgutscheine
Ab 2020 gibt es neue Abgrenzungen zwischen Barlohn und Sachlohn.
Zu den Einnahmen in Geld (Barlohn) und somit nicht begünstigt gehören:
· zweckgebundene Geldleistungen
· nachträgliche Kostenerstattungen
· Geldkarten
Zu den Einnahmen als Sachlohn und somit begünstigt gehören:
· Gutscheine, die keine Zahlungsdienste sind
· Closed-Loop-Karten (z. B. aufladbare Geschenkkarten)
Diese berechtigen nur dazu, vom Aussteller des Gutscheins Waren oder Dienstleistungen zu beziehen.
· Controlled-Loop-Karten (z. B. Centergutscheine oder City-Cards)
Diese können nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen eingelöst werden.
Zu der steuerlich richtigen Behandlung der Tankgutscheine erwarten wir noch immer die Erstellung eines BMF Schreibens, welches die vorhandenen Unklarheiten ausräumt.
4. Aufzeichnungen im Lohnkonto
Für die Anwendung der 44-EUR-Freigrenze muss der Arbeitgeber jeden einzeln gewährten Sachbezug im Lohnkonto unter Angabe des Wertes und des Zuflusszeitpunktes festhalten.
Hierunter versteht die Finanzverwaltung, dass der Arbeitnehmer die Übergabe des Gutscheins mit Datum und Unterschrift bestätigt. Gutscheine die bei einem fremden Dritten einzulösen sind, gelten bereits mit der Übergabe an den Arbeitnehmer als zugeflossen, weil er ab diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegen den Dritten hat (R 38.2 Abs. 3 S. 1 LStR).
Damit bei regelmäßiger Gutscheinhingabe nicht versehentlich die Monatsgrenze überschritten wird, sollten sich Arbeitgeber den Empfang vom Arbeitnehmer unter Angabe des Datums quittieren lassen.
Gesetzlicher Mindestlohn
Der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn erhöht sich wie folgt:
Ab dem 01.01.2021 auf brutto EUR 9,50 je Zeitstunde.
Ab dem 01.07.2021 auf brutto EUR 9,60 je Zeitstunde.
Ab dem 01.01.2022 auf brutto EUR 9,82 je Zeitstunde.
Ab dem 01.07.2022 auf brutto EUR 10,45 je Zeitstunde.
Neuerungen zur Abgabe von Steuererklärungen
Bei der Einkommensteuererklärung 2019 endete die Abgabefrist bei unberatenen Steuerpflichtigen am 31.07.2020, bei Steuerpflichtigen, die Ihre Erklärungen in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater erstellen, endet sie am 28.02.2021. Inwiefern die Fristen durch die Corona-Krise im Jahr 2021 durch die Finanzministerien verlängert werden, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden. Vor Fristende können Vorabanforderungen bei beratenen Steuerpflichtigen erfolgen.
Eine Fristüberschreitung bedeutet automatisch eine Festsetzung eines Verspätungszuschlag. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat 0,25 % der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten Steuer. Der monatliche Mindestverspätungszuschlag beträgt EUR 25,00.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für die Jahre 2020 und 2021 auf EUR 4.008,00 jährlich erhöht (bis 2019 EUR 1.908,00). Mit der Erhöhung um EUR 2.100,00 wird die besondere Belastung Alleinerziehender aufgrund der COVID-19-Pandemie berücksichtigt. Ab dem zweiten und für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um EUR 240,00 jährlich.
Neue Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
Mit dem „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ wurde der neue § 35c EStG eingeführt. Hierbei handelt es sich um eine Steuervergünstigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden. Diese förderfähigen Objekte müssen bei Beginn der Maßnahme älter als 10 Jahre sein. Abzustellen ist auf den Beginn der Herstellung des Gebäudes.
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt vor, wenn das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst genutzt wird. Eine Eigennutzung liegt auch vor, wenn die Wohnung nur teilweise selbst genutzt und ansonsten anderen Personen unentgeltlich zur Wohnnutzung überlassen wird.
Die Steuerermäßigung beträgt in den ersten beiden Jahren jeweils 7 % der Aufwendungen (maximal jeweils EUR 14.000,00) und im dritten Kalenderjahr 6 % der Aufwendungen (maximal EUR 12.000,00). Um die maximale Steuerermäßigung (EUR 40.000,00) zu erreichen, bedarf es also begünstigter Aufwendungen i. H. von EUR 200.000,00.
Begünstigt sind Aufwendungen für folgende energetische Maßnahmen:
1. Wärmedämmung von Wänden,
2. Wärmedämmung von Dachflächen,
3. Wärmedämmung von Geschossdecken,
4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
6. Erneuerung der Heizungsanlage,
7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Daneben sind auch Kosten für einen Energieberater teilweise berücksichtigungsfähig.
Die energetischen Maßnahmen müssen durch ein Fachunternehmen durchgeführt werden. Der Steuerpflichtige benötigt eine nach amtlichem Muster gefertigte Bescheinigung des Fachunternehmens, aus der sich ergibt, dass die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach begünstigt sind. Die Rechnungen müssen überwiesen werden, da Barzahlungen nicht begünstigt sind.
Vermietung und Verpachtung – verbilligte Vermietung
Ab dem Jahr 2021 soll für die Ermittlung der Überschüsse aus Vermietung und Verpachtung Folgendes gelten:
Prozentsatz der tatsächlichen zur ortsüblichen Miete einschließlich der umlagefähigen Kosten Rechtsfolge für den Werbungskostenabzug | < 50 %
Anteilige Kürzung der Werbungskosten | 50 % – 66 %
Überschussprognose erforderlich | > 66 %
Voller Werbungskostenabzug |
Nach der Gesetzesbegründung soll jedoch im Entgeltbereich zwischen 50 % und 66 % eine Totalüberschussprognose vorzunehmen sein („Liebhabereiprüfung“). Sollte diese Prognose negativ ausgehen, ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht lediglich für den entgeltlichen Teil auszugehen, sodass die Werbungskosten für den entgeltlich vermieteten Teil berücksichtigt werden können.
Ergibt sich nach dieser Prognose ein Totalgewinn über alle Jahre, werden die Werbungskosten ungekürzt berücksichtigt. Der Grund für eine verbilligte Überlassung spielt keine Rolle.
Bei der Vermietung an Angehörige (z. B. Eltern, Kinder und Geschwister) ist zusätzlich darauf zu achten, dass der Mietvertrag einem Fremdvergleich standhält und auch tatsächlich vollzogen wird. Dabei ist auf regelmäßige Mietzahlungen zu achten. Auch sollte bei verbilligter Überlassung darauf geachtet werden, dass die Betriebskostenabrechnung erstellt und die sich daraus ergebende Nachzahlung bzw. Erstattung ausgeglichen worden ist. Sonst besteht die Gefahr, dass das Mietverhältnis als solches insgesamt nicht anerkannt wird.
Aufbewahrung von Unterlagen §147 AO
10 Jahre
Bücher und Aufzeichnungen, Buchungsbelege, Inventar, Jahresabschlüsse (auch Einnahme-Überschuss-Rechnungen), Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zum Verständnis der Unterlagen erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen.
6 Jahre
Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Beginn der Aufbewahrungsfrist
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, die Handels- oder Geschäftsbriefe empfangen oder abgesendet sind oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnungen vorgenommen wurden oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt damit im “Normalfall“ am Ende des Folgejahres, d.h. z.B. für einen Jahresabschluss 2009 Ende – 2010, so dass die Aufbewahrungsfrist Ende 2020 abläuft.
Sollten Sie Fragen zu den obigen oder anderen Themen haben, sprechen Sie uns bitte an.
Wir beraten Sie gerne!
Weihnachtsurlaub
Ab Donnerstag, 24. Dezember 2020 haben wir Weihnachtsruhe.
Am Montag, 11. Januar 2021 sind wir wieder für Sie da.