Änderungen Umsatzsteuer bei innergemeinschaftliche Handel ab dem 01.01.2020

Das Ziel des innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystems ist die Schaffung eines Bestimmungslandprinzips.

Das Ziel des innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystems ist die Schaffung eines Bestimmungslandprinzips. Dies bedeutet, dass alle Umsätze grundsätzlich in dem Land besteuert werden sollen, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Somit wird die bislang steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auf lange Sicht abgeschafft werden. Folglich hat der ausführende Unternehmer den Umsatz im EU-Bestimmungsland zu versteuern. Diese Systemumstellung soll geschätzte Umsatzsteuerausfälle mit einem Volumen von rund 147 Milliarden Euro vermeiden. Geplant ist die Umstellung bis zum Jahr 2028. Die Umstellung erfolgt nicht in einem einheitlichen Vorgang, sondern Schritt für Schritt.
Ab dem 01.01.2020 sollen in den folgenden Bereichen Sofortmaßnahmen, sog. „Quick Fixes“, gelten.


Zuordnung der Warenbewegung bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften

Ein innergemeinschaftliches Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, der Liefergegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt und dabei von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet wird.
Die Warenbewegung wird nur einer einzigen Lieferung in der Reihe zugerechnet und diese wird dann von der Umsatzsteuer befreit. Wenn der erste Unternehmer in der Reihe den Gegenstand befördert oder versendet, so ist seine Lieferung die bewegte Lieferung. Erfolgt die Beförderung/Versendung durch den letzten Abnehmer, so ist die Lieferung an ihn die bewegte Lieferung. Falls nun einer der sogenannten Zwischenhändler (er ist sowohl Abnehmer als auch Lieferer) die Beförderung/Versendung beauftragt, gilt grundsätzlich die Lieferung an ihn als die bewegte Lieferung. Es sei denn, er kann nachweisen, dass er in seiner Eigenschaft als Lieferer befördert/versendet.


Änderungen bei den Belegnachweisen

Vom liefernden Unternehmer sind zukünftig zwei sich nicht widersprechende Dokumente vorzuhalten, welche von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt sein müssen. Der Nachweis kann unter anderem durch den unterzeichneten CRM-Frachtbrief, ein Konnossement, der Gelangensbestätigung, eine Luftfrachtrechnung oder eine Rechnung des befördernden Unternehmens geführt werden.


Aufzeichnung der USt-IdNr. des Abnehmers und Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) durch den leistenden Unternehmer

Der liefernde Unternehmer hat eine Zusammenfassende Meldung (ZM) mit allen erforderlichen Informationen zur jeweiligen Lieferung einzureichen. Er ist dazu verpflichtet, eine unrichtige ZM zu berichtigen.
Der Erwerber ist dazu verpflichtet, sich im anderen Mitgliedstaat zu registrieren und die ihm von diesem Staat erteilte USt-IdNr. dem Lieferer mitzuteilen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die USt-IdNr. vor Ausführung der Leistung erteilt wurde und in der ZM korrekt gemeldet wurde.
Werden Mängel in der Nachweisführung festgestellt, so entfällt die Steuerbefreiung.