Änderungen beim gesetzlichen Mindestlohn

Ab dem 01.01.2020 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,35 EUR.

Ab dem 01.01.2020 gilt ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von brutto EUR 9,35 je Zeitstunde, vorbehaltlich der individuellen Regelungen in Tarifverträgen.

 

Der gesetzliche Mindestlohn gilt weiterhin NICHT für:

–       Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,

–       Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung,

–       Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit,

–       Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet,

–       Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient,

–       Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,

–       ehrenamtlich Tätige.

In keiner Branche darf (abgesehen von den oben genannten Personengruppen) weniger gezahlt werden, als es der gesetzliche Mindestlohn vorsieht.