Liegen Mängel in der Buchführung vor, ist zu prüfen, welche Art von Mängel festgestellt wurden. Nicht jeder Mangel führt automatisch dazu, dass die Buchführung verworfen werden kann und eine Schätzungsbefugnis besteht. Kommt es zur Schätzung, ist jedoch immer ein Grundsatz zu beachten:
Liegen Mängel in der Buchführung vor, ist zu prüfen, welche Art von Mängel festgestellt wurden. Nicht jeder Mangel führt automatisch dazu, dass die Buchführung verworfen werden kann und eine Schätzungsbefugnis besteht. Kommt es zur Schätzung, ist jedoch immer ein Grundsatz zu beachten:
Die Schätzung kann nur dann anerkannt und herangezogen werden, wenn am Ende ein wirtschaftlich vernünftiges und vor allem auch machbares Ergebnis zu Stande kommt.
Es ist deshalb auch erforderlich, die rechnerisch ermittelte Schätzung mit den tatsächlichen Verhältnissen dahingehend zu vergleichen, ob ein „geschätztes“ Ergebnis auch grundsätzlich wirtschaftlich erzielbar und vernünftig ist.
Es ist deshalb zu empfehlen, dass bereits während des Jahres durch den Berater Schwerpunkte bei der Überprüfung der Buchführung bzw. Aufzeichnungen des Mandanten gesetzt werden, um evtl. Schätzungen bei einer möglichen Bp vorzubeugen. Auch wenn eine Bp oft vorhersehbar ist, so besteht durchaus die Möglichkeit, dass andere Prüfungsdienste ohne großen Vorlaufzeit erscheinen, wie z. Bsp. die Nachschauen, die ab dem 01.01.2018 um die Kassennachschau ergänzt wurde.
Vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Schätzungen
• Überprüfung der ordnungsgemäßen Inventur
• Überprüfung der Ordnungsgemäßen Kassenführung
• Ordnungsgemäße Kassenführung (auch bei EÜR?)
• Die betrieblichen Kennzahlen sind regelmäßig, aber insbesondere beim Jahres-abschluss oder der Anfertigung der EPR zu kontrollieren
• Besondere Vorfälle sind aufzuzeichnen und hierüber ggf. Belege oder Unterlagen anzufertigen oder anzufordern :
• Diebstahl, Verderb oder Schwund von Ware
• Ausgabe von Freigetränken oder Speisen
• Abverkauf
• ABO-Essen, Mittagsmenues
• Sonstige Unregelmäßigkeiten
• Aktionswochen mit günstigeren Preisen
• Personalrabatte und -verköstigungen•
• Sonderaktionen (Kauf 2 – nimm 3, oder Gutschein-Aktionen etc.)
• Speisekarten oder Preislisten aus früheren Jahren
• Geschenke, die auch als Warenbezug angesehen werden können………….
Auch wenn diese Aufzeichnungen oder Dokumentationen für den Unternehmer eine zusätzliche Belastung bedeuten, so können sie letztendlich für eine Betriebsprüfung wahres Geld bedeuten.